Vereinsstatuten der
Schweizerischen Gesellschaft für Medizincontrolling
In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
I. Name und Sitz, Ziele und Zweck, Erfüllung der Aufgaben
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Medizincontrolling besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist bei der Geschäftsstelle.
Art. 2 Ziele und Zweck
Die Schweizerische Gesellschaft für Medizincontrolling verfolgt ausschliesslich und unmittelbar nicht gewinnorientierte Zwecke.
Ihre Zwecke sind:
Die Förderung und Weiterentwicklung des Medizincontrollings.
- Förderung, Aus- und Weiterbildung der Medizincontroller.
- Förderung der schweizerischen und internationalen Zusammenarbeit und die Verbesserung des Informationsaustausches der im Medizincontrolling Tätigen.
- Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für bedeutende Teilgebiete des Medizincontrollings.
- Unterstützung bei der Umsetzung von Änderungen und Erneuerungen in den von Medizincontrolling relevanten Bereichen.
Art. 3 Erfüllung der Aufgaben
Die Schweizerische Gesellschaft der Medizincontroller erfüllt diese Aufgaben, indem sie
- regelmässig Veranstaltungen aller Art organisiert, die zum Einen den Mitgliedern der Gesellschaft Informationen zu aktuellen Themen in Form von Fachvorträgen und zum Andern den Mitgliedern ein offenes Diskussions- und Informationsforum anbietet.
- den Mitgliedern Kurzprotokolle und weitere Informationen der Veranstaltungen und Informationen zum Medizincontrolling zur Verfügung stellt.
- sich im Meinungsbildungsprozess engagiert und Empfehlungen abgibt.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben.
- Natürliche und juristische Personen, welche im Medizincontrolling tätig sind, können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
- Der Antrag bedarf der Unterschrift des Antragstellers.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind nach den Bestimmungen dieser Statuten in der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie berechtigt, Anträge zu stellen.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod.
- durch Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber einem vertretungsbedingten Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
- durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
- durch Rückstand bei der Zahlung der Mitgliederbeiträge von mindestens 6 Monaten.
Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. Mittel
Art. 8 Mitgliederbeitrag
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Vereinsversammlung legt die Höhe des Beitrages fest. Die maximalen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen als Einzelmitglieder CHF 250.00 und CHF 2’500.00 für juristische Personen, Verwaltungen und öffentlich-rechtliche Anstalten.
- Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres wird der Betrag jeweils pro Rata (vierteljährlich) erhoben.
- Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private oder öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 12 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident oder sein Stellvertreter beruft sie spätestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich per Post oder per E-Mail ein (das Mitglied ist für die ordnungsgemässe Empfangsmöglichkeit der E-Mail selber verantwortlich).
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Vereins-versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und mit einer Begründung versehen verlangt. Der Vorstand kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung unter Angabe der Traktanden einberufen.
- Anträge von Mitgliedern zur Traktandenliste müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten schriftlich eingegangen sein.
Art. 13 Vorsitz
- Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
- Der Stimmenzähler wird durch die Versammlung gewählt.
- Der Aktuar führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 15 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände sowie der fristgerecht eingesandten Anträge gefasst werden.
Art. 16 Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht der natürlichen Person kann nur persönlich ausgeübt werden.
Art. 17 Beschlussfassung
- Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
- Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 18 Aufgaben der Vereinsversammlung
Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Aufgaben zu:
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle.
- Festlegung des Jahresbeitrags und des Budgets.
- Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten und Wahl der Revisionsstelle.
- Abänderung der Vereinsstatuten.
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.
Art. 19 Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens weiteren 8 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand ist für alle operativen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Statuten zugewiesen sind. Im Übrigen gilt das Vorstandsreglement.
Art. 20 Amtsdauer
Der Präsident sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Die Amtsdauer endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Vereinsversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.
Art. 21 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren oder einer Treuhandgesellschaft, die vom Vorstand unabhängig sein müssen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr
Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zu Handen der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Art. 22 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die operative Geschäftstätigkeit im Auftrag des Vorstandes und wird vom Vorstand gewählt. Die Entschädigung des Vorstands, der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers wird im Budget transparent ausgewiesen.
Art. 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des dem Gründungsjahr folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand hat bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 24 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zu Handen der Vereinsversammlung. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer von der Vereinsversammlung festzulegende, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zukommen zu lassen.
Art. 25 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder sind schriftlich per Post oder E-Mail an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen.
Art. 26 Allgemeines
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in der Schweizerischen Gesellschaft für Medizincontrolling darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2005 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Hierfür zeichnen als Vertreter der Gesellschaft
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Präsident Stv. Präsident Aktuar
Lachen, 20.10.2005
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Tagungspräsident